Informationen zur Straßenreinigungspflicht
Wer muss räumen?
Grundstückseigentümer bzw. bei Mietwohngrundstücken sind die Mieter verpflichtet die vor ihrem Grundstück vorbeiführende Straße zu reinigen.
In welchem Umfang ist zu reinigen?
- Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren
- Parkplätze
- Straßenrinnen und Einflussrinnen der Straßenkanäle
- Gehwege
- Überwege
- Böschungen, Stützmauern u.ä.
Was ist nicht erlaubt?
Schmutz, Bewuchs, Laub, Unrat und dergleichen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden.
Wann ist zu räumen?
- von 1. April – 30. September bis spätestens 18.00 Uhr
- von 1 Oktober – 31. März bis spätestens 16.00 Uhr
(ausgenommen Sonn- und Feiertage)
Weitere Informationen können Sie in der Satzung über die Straßenreinigung auf unserer Homepage nachlesen.