Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters

 

Gemäß §§ 33 und 34 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), gebe ich bekannt:

Das Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund, Martin Müller, gewählt über den Wahlvorschlag der FWG, hat schriftlich auf sein Mandat verzichtet und ist damit aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.

Es wird kein Nachrücker benannt.

Gegen die Feststellungen des Gemeindewahlleiters kann jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist anzugeben, gegen welche der o.g. Feststellungen der Einspruch gerichtet ist.

Schöffengrund, 28.02.024                                                                                                                     Der Gemeindewahlleiter

                                                                                                                           Felix Friedrich