Informationen zur Nutzfeueranmeldung

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem Sie anfallen, verbrannt werden.

Anzeigepflicht:

Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn im Ordnungsamt der Gemeinde Schöffengrund persönlich angemeldet werden.

NEU! Online-Anmeldung:

Das Nutzfeuer kann unter dem nachfolgenden Link online angemeldet werden:

https://www.schoeffengrund.de/rathaus-politik/service/digitales-rathaus/ordnungswesen/

Bitte beachten Sie, dass alle Daten inkl. Lageplan mit Lagebezeichnung korrekt und vollständig angegeben werden sowie die Frist von 48 Stunden eingehalten wird. Nichtvollständige Anträge können nicht genehmigt werden!

 

Kosten:

Die Anmeldung eines Nutzfeuers ist kostenfrei.

Inhalte der Anmeldung:

  1. Lage des Grundstückes (Flur; Flurstück), auf dem die Abfälle verbrannt werden
  2. Koordinaten
  3. Art und Menge des Abfalls
  4. Namen und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen
  5. Telefonnummer für die Erreichbarkeit während der Durchführung des Nutzfeuers

Abbrandzeiten:

  1. Montag bis Freitag:                      8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  2. Samstag:                                       8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mindestabstände:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude, Zelt- oder Lagerplätzen
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden
  3. 5 m zur Grundstücksgrenzen
  4. 100 m von Bundesautobahnen und Autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu bearbeiten, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Sicherheitshinweise:

  1. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden.
  2. Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken.
  3. Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren!

Verstöße:

  1. Es ist darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und der nicht Einhaltung der genannten Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Kostenpflichtig sein kann.
  2. Die Anmeldung eines Zweckfeuers führt nicht dazu, dass bei Notrufmeldungen die bei der Zentralen Leitstelle des Lahn-Dill- Kreises eingehen, eine Alarmierung der Feuerwehr nicht erfolgt.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen der Fachdienst Bürger- und Ordnungswesen unter 06445/9244-0 gerne zur Verfügung.