Liebe Bürgerinnen und Bürger,
liebe Eltern,
in der Pressekonferenz am 13.03.2020 hat die Landesregierung zum Zwecke der Verzögerung der Ausbreitung des SARS-CoV2 (Coronavirus) in Hessen die vorübergehende Schließung von Kindertagesstätten angeordnet.Die beschlossenen drastischen Maßnahmen gelten ab dem 16.03.2020 und wurden vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19.04.2020 anberaumt. Mit der 6. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020, die am 20. April 2020 in Kraft getreten ist und zunächst bis 3. Mai 2020 Gültigkeit hat, wurde die Betreuung in Kindertagesstätten weiterhin auf bestimmte Personengruppen beschränkt. In der Anpassungsverordnung werden die Regelungen zu den Voraussetzungen für die Betreuung in den Kindertagesstätten erneut von der Landesregierung erweitert.
Wir sind als Träger der Kindertageseinrichtungen an diesen Beschluss der Landesregierung gebunden und betreuen Ihr Kind / Ihre Kinder weiterhin nur noch in Ausnahmefällen in unseren Einrichtungen. Die Betreuung Ihres Kindes / Ihrer Kinder in unserer Gemeinde kann stattfinden, sofern ein Erziehungsberechtigter / eine Erziehungsberechtigte zu den von der Landesregierung festgelegten Personen gehört oder Sie als Alleinerziehende/r sich in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden.
Definition Alleinerziehende/r
Die Regelung gilt für Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –SGB II - (Nr. 17) die sich in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden, ebenfalls die Betreuung in den Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Alleinerziehend sind Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Dies bedeutet, dass in der Bedarfsgemeinschaft keine weitere Person lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt oder beteiligen könnte.
Welche Berufsgruppen können eine Betreuung der Kinder in Anspruch nehmen?
Die Berufsgruppen werden durch eine Verordnung der Landesregierung festgelegt. Diese Verordnung vom 13.03.2020 wurde in den vergangenen Wochen durch Änderungsverordnungen des Landes immer wieder geändert und ergänzt. Zuletzt hat die Landesregierung mit der 6. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04. 2020, die zum 20.04.2020 in Kraft getreten ist und zunächst bis 03.05.2020 Gültigkeit hat die Regelungen zur Betreuung in den Kindertagesstätten ergänzt.
Wir bitten Sie, sich ständig über die in der Verordnung der Landesregierung festgelegten Berufsgruppen zu informieren, da die Berufsgruppen, wie zuletzt durch Anpassungsverordnung vom 16.04.2020, erweitert werden können. Aktuelle Informationen hierüber finden Sie unter www.hessen.de. Sollten Sie unter den obengenannten Voraussetzungen eine Betreuung in Anspruch nehmen können, melden Sie sich in Ihrer Stamm-KITA (von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr) und informieren Sie sich bei der entsprechenden Leiterin über das Vorgehen. In der oben genannten Zeit sind die Kindertagestätten von montags bis freitags unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail zu erreichen.
Sofern Sie eine Betreuung für Ihre Kinder unter den oben genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen möchten, haben wir für Sie einen Fragebogen erstellt, welchen Sie bitte selbst ausfüllen und von Ihren Arbeitgebern bestätigen lassen.
Findet derzeit eine Beförderung der Kinder mit dem ÖPNV statt?
Die Beförderung der Kinder zwischen den Ortsteilen Oberwetz, Niederwetz, Oberquembach, Niederquembach und Schwalbach im ÖPNV mit dem von uns gestellten Begleitpersonal steht vorerst bis zum 19.04.2020 nicht zur Verfügung. Bitte bringen Sie Ihre Kinder selbstständig in die jeweils für Sie derzeit geöffnete Notbetreuung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Michael Peller
Bürgermeister
Alle Veröffentlichungen ab Freitag, dem 13.03.2020:
Fragebogen Notfallbetreuung Stand: 25.05.2020
Verordnung vom 16.03.2020
Verordnung vom 14.03.2020
Anschreiben vom 14.03.2020
Verordnung vom 13.03.2020
Anpassungsverordnung vom 20.03.2020
Anschreiben vom 23.03.2020
Anschreiben vom 31.03.2020
Gemeinde Schöffengrund setzt die Gebührenpflicht für die Benutzung der Kindertagesstätten zunächst für April 2020 auf Grundlade der Corona-Pandemie aus
Anschreiben vom 21.04.2020
Verordnung vom 18.04.2020
Verordnung vom 27.04.2020
Anschreiben vom 27.04.2020
Anschreiben vom 11.05.2020
Anschreiben vom 27.05.2020